Gebühren / Honorar

Zu Beginn des Mandats klären wir Sie über die Grundsätze der Rechnungsstellung und über die zu erwartenden Anwalts- beziehungsweise Notariatskosten, Gebühren Dritter sowie etwaige Steuern auf.

 

 

Advokatur:

Für das Anwaltshonorar ist die Vereinbarung mit dem Mandat massgebend. Besteht keine Honorarvereinbarung, findet die Tarifordnung der Parteikostenverordnung Anwendung. Verfügen Sie nicht über die erforderlichen Mittel besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerne prüfen wir die für Sie die diesbezüglichen Voraussetzungen.

 

 

Notariat:

Für die Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson hat der Notar Anspruch auf eine Gebühr. Die Beurkundungsgebühren der bernischen Notarinnen und Notare sind in der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren verbindlich festgelegt. Für die nebenberuflichen Tätigkeiten des Notars wird ein Honorar nach Zeitaufwand geschuldet.

 

 

 

Weitere Informationen:

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Verordnung über Notariatsgebühren
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Preisinformation Notariat
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Parteikostenverodnung
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